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Hedgefonds & Steuern


Fragen und Antworten
(Stand: Mai 2003)
von Dipl.-Kfm. Christian Heininger, Steuerberater, Vaterstetten
Email: christian.heininger@t-online.de
 

Hedgefonds & Steuern


1. Beteiligungen an:

1a) Aktiengesellschaft (AG)

Anteilsinhaber erzielt im Ausschüttungsfall Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich nur zur Hälfte der Besteuerung (Halbeinkünfteverfahren). Es können der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.550 EUR (Ehegatten 3.100 EUR) und die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 EUR (Ehegatten 102 EUR) in Abzug gebracht werden. Die von der AG einbehaltene Kapitalertragsteuer und der einbehaltene Solidaritätszuschlag können auf die Einkommensteuer des Anteilsinhabers angerechnet werden. Veräußerung der Anteile innerhalb eines Jahres seit deren Anschaffung unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der "Spekulationsbesteuerung".

1b) Kommanditgesellschaft (KG)

Der Kommanditist ist Mitunternehmer. Er kann ihm zuzurechnende Verluste der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Hafteinlage sofort als negative Einkünfte in seiner Steuererklärung berücksichtigen. Der Beteiligung zuzurechnende Gewinne (inkl. Veräußerungsgewinne) sind zum persönlichen Steuersatz zu versteuern. Es sind die Beschränkungen des § 15a Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob die Gesellschaft Ausschüttungen tätigt oder nicht. Es gilt die Fiktion des zeitgleichen Zuflusses beim Gesellschafter.

1c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

analog AG

1d) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist aus steuerlicher Sicht grundsätzlich mit der KG vergleichbar. Wesentliche Ausnahme besteht jedoch darin, dass die dem Anteilseigner zurechenbaren Verluste im Jahr ihrer Entstehung unbegrenzt als negative Einkünfte erfasst werden können. Im Gegenzug sind aber auch Gewinne sofort zu versteuern. Es gelten nicht die Beschränkungen des § 15a Einkommensteuergesetz.

1e) Genussscheine (Eigenkapital EK)

Die Bezüge aus den Genussrechten gehören dann zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, wenn mit ihnen auch das Recht am Gewinn und Liquidationserlös der Gesellschaft verbunden ist. Sie unterliegen somit auch den Vorschriften zum Halbeinkünfteverfahren. Ist das Recht am Gewinn und Liquidationserlös nicht Bestandteil der Anteile, sind die Einnahmen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz zu erfassen. Das Halbeinkünfteverfahren findet keine Anwendung.

2. Inhaberschuldverschreibungen (IHS)

2a) Zertifikat

vgl. www.zertifikateweb.de

2b) Genussscheine (Fremdkapital FK)

Die Bezüge aus den Genussrechten gehören dann zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, wenn mit ihnen auch das Recht am Gewinn und Liquidationserlös der Gesellschaft verbunden ist. Sie unterliegen somit auch den Vorschriften zum Halbeinkünfteverfahren. Ist das Recht am Gewinn und Liquidationserlös nicht Bestandteil des Anteils, sind die Einnahmen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz zu erfassen. Das Halbeinkünfteverfahren findet keine Anwendung.

2c) Optionsanleihe

2d) Anleihe

Die laufenden Zinszahlungen aus Anleihen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Gleiches gilt für bezahlte Stückzinsen. Gezahlte Stückzinsen sind als negative Einkünfte zu erfassen.

Der bei Veräußerung oder Einlösung erzielte Kursgewinn bzw. -verlust stellt unabhängig von der Haltedauer der Anleihe steuerpflichtigen Kapitalertrag dar. Das bedeutet aber auch, dass Verluste unbeschränkt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Für im Rahmen von Aktienanleihen eventuell gelieferten Aktien gelten die allgemeinen steuerlichen Vorschriften für Direktanlagen in Aktien (Steuerpflicht von Dividendenzahlungen, Erfassung privater Veräußerungsgewinne innerhalb von einem Jahr, Halbeinkünfteverfahren).

3. Fonds

vgl. www.fondsweb.de

4. Managed Accounts

In der Regel werden bei diesem Anlagekonzept täglich die Gewinne bzw. Verluste der im "Depot" gehaltenen Werte realisiert. Die Erträge unterliegen somit grundsätzlich den Vorschriften über die Versteuerung privater Veräußerungsgeschäfte.

5. Lebensversicherungen

Erträge aus Lebensversicherungen sind steuerfrei sofern die Versicherung gegen laufende Beitragszahlung (mindestens fünf Beiträge) und mindestens auf 12 Jahre abgeschlossen wurde. Die Steuerfreiheit entfällt grundsätzlich wenn die Versicherung im Erlebensfall der Tilgung oder der Sicherung eines Darlehens dient, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

Hinweis


Die vorstehenden Ausführungen wurden ausführlich recherchiert. Auf Grund des sich ständig wandelnden Steuerrechts kann jedoch keine Garantie für den Inhalt übernommen werden.

Die Steuerbelastung des Investors aus Anlagen in Hedgefonds-Produkten ist ausschließlich von dessen individueller Situation abhängig. Die persönliche Beratung durch einen Steuerberater kann und soll durch vorstehende Ausführungen nicht ersetzt werden.






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